Allgemeine Geschäftsbedingungen

Amara Bau, Meisterbetrieb für Rohbau, Betonarbeiten und Sanierungen
Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Amara Bau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Bau-, Sanierungs-, Abbruch-, Erd-, Beton-, Maurer- und sonstige Handwerksleistungen.
  2. Diese AGB gelten sowohl für Lieferungen als auch für Werkleistungen und sonstige Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote der Amara Bau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots (z. B. E-Mail, Fax, WhatsApp, mündliche Annahme), durch eine Auftragsbestätigung oder spätestens mit Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. In dringenden Fällen genügt eine mündliche Vereinbarung, die anschließend in Textform bestätigt wird.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist das Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung. Mündliche Absprachen und Ergänzungen sind wirksam, wenn sie anschließend in Textform bestätigt werden.
  2. Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden gesondert vergütet.
  3. Technisch notwendige oder behördlich vorgeschriebene Änderungen bleiben vorbehalten, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind und vor Ausführung angekündigt wurden.

§ 4 Kostenvoranschläge

  1. Kostenvoranschläge beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Gegebenheiten.
  2. Stellt sich während der Bauausführung heraus, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind oder sich Mengen wesentlich ändern, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
  3. Erforderliche Nachtragsleistungen werden gesondert vergütet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,

  • die Baustelle rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen,
  • notwendige Genehmigungen zu beschaffen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden,
  • Strom und Wasser in üblichem Umfang kostenlos bereitzustellen,
  • Grenzverläufe, Leitungen und Einbauten vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen,
  • Entscheidungen über Ausführungsdetails ohne schuldhaftes Zögern zu treffen.

Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 6 Ausführungsfristen

  1. Vereinbarte Termine gelten unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Materiallieferungen sowie normaler Witterungsverhältnisse.
  2. Ausführungsfristen verlängern sich bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei:
    • Starkregen, Frost, Schnee, Sturm oder Hochwasser, soweit diese die Bauausführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren,
    • behördlichen Anordnungen,
    • Streik oder höherer Gewalt,
    • fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn sich eine Fristverlängerung ergibt.
  4. Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Baustelleneinrichtung

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle für Fahrzeuge und Maschinen erreichbar ist.
  2. Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Zufahrt, fehlende Lagerflächen oder unzureichende Baustellenbedingungen, sind diese gesondert zu vergüten.
  3. Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 8 Maschinen und Geräte

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung eigene oder angemietete Maschinen und Geräte einzusetzen. Wartezeiten aufgrund fehlender Baufreiheit oder anderer vom Auftraggeber zu vertretende Umstände können gesondert berechnet werden.

§ 9 Nachträge

  1. Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers sind vor Ausführung zu vereinbaren. In dringenden Fällen genügt eine mündliche Vereinbarung, die anschließend in Textform bestätigt wird.
  2. Nachträge können Auswirkungen auf Vergütung und Ausführungszeit haben.
  3. Mündlich angeordnete Zusatzleistungen sind ebenfalls zu vergüten, wenn sie objektiv erforderlich waren oder vom Auftraggeber veranlasst wurden.

§ 10 Stundenlohnarbeiten

Soweit Leistungen nach Stundenaufwand vereinbart sind oder zusätzliche Arbeiten auf Stundenlohnbasis ausgeführt werden, erfolgt die Abrechnung anhand der vom Auftragnehmer geführten Arbeitsnachweise. Diese können dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt werden.

§ 11 Preise und Vergütung

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  2. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Erforderliche Mehrleistungen aufgrund unvorhersehbarer Gegebenheiten (z. B. nicht erkennbare Schäden, verdeckte Leitungen oder mangelhafter Untergrund) werden nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich vergütet.

§ 12 Abschlagszahlungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
  2. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen die Arbeiten bis zum Zahlungsausgleich einstellen.

§ 13 Schlussrechnung

  1. Nach Fertigstellung der Leistungen erhält der Auftraggeber eine Schlussrechnung.
  2. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
  3. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei berechtigten Mängelansprüchen, bleiben unberührt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag bleiben gelieferte, noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Materialien Eigentum des Auftragnehmers.

§ 15 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Leistungen fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf.
  2. Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Über erkennbare Mängel wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

§ 16 Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel nach Möglichkeit unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

§ 17 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung zentraler Hauptleistungspflichten wie die mangelfreie Herstellung des Werks.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen das Gesetz eine weitergehende Haftung zwingend vorsieht.

§ 18 Kündigung

  1. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Vergütungsregelungen.

§ 19 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetzen verarbeitet.

§ 20 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: Juli 2026